Schulbuslinien (Gemeinden)




Die Einrichtung von Schulbuslinien obliegt den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung. Dies sind bei Volks- und Förderschulen die Gemeinden und Schulverbände; bei den übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nach den Bestimmungen des Schülerbeförderungsrechts haben die Aufgabenträger der Schülerbeförderung ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personennahverkehrs zu erfüllen. Andere Verkehrsmittel, wie z.B. ein Schulbus sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist.

Notwendig ist die Einrichtung von Schulbuslinien insbesondere dann, wenn keine bzw.keine zumutbare Verbindung mit dem öffentlichen Nahverkehr zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule besteht. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Beförderung mit anderen als öffentlichen Verkehrsmitteln nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Beförderung mit einem Schulbus deutlich und für einennicht unwesentlichen Zeitraum kostengünstiger ist.

Den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung steht im Rahmen der Einrichtung von Schulbuslinien ein weitgehendes Organisationsermessen zu. Gleichzeitig können die Aufgabenträger bei Bussen, die ausschließlich zur Schülerbeförderung eingesetzt werden, in den Verträgen mit den Busunternehmen Vereinbarungen z.B. über die maximal zulässige Passagierzahl oder die Fahrtroute treffen.

Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs ( SchKfrG ) Schülerbeförderungsverordnung ( SchBefV )


Gemeinde Waltenhofen gehört zum:
Kontakt   |   Impressum   |   Datenschutz   |   made by ...