Ortsrecht (Satzungen und Verordnungen)


Zuständig:
Beyer Josephine


Die Gemeinden haben zwei Möglichkeiten, um rechtsetzend tätig zu werden: sie können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die mit verbindlicher Kraft gegenüber jedermann für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gewisse Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.

Voraussetzungen
Satzungen und Verordnungen unterscheiden sich im Wesentlichen durch ihren Regelungsgegenstand:

Satzungen werden erlassen, um gemeindliche Angelegenheiten zu regeln. Die Befugnis zum Satzungserlass folgt grundsätzlich aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht, das auch die Rechtsetzungsautonomie umfasst.
Das Verfahren zum Satzungserlass ist in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern geregelt. Satzungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde bedürfen dabei keiner gesonderten Ermächtigung, wenn sie nicht in Rechte Dritter eingreifen oder Verpflichtungen Dritter berühren. Der Erlass von Satzung zur Regelung übertragener Angelegenheiten sowie Satzungen, die Verstöße gegen ihre Satzungsregelungen mit Geldbuße bedrohen (=bewehrte Satzungen), sind dagegen nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig.
Beispiele für gemeindliche Satzungen sind Satzungen mit Anschluss- und Benutzungszwang im Wasser- und Abwasserbereich oder Beitrags- und Gebührensatzungen nach dem Kommunalabgabengesetz.

Bei den Gemeindeverordnung steht demgegenüber in der Regel ein sicherheitsrechtlicher Zweck im Vordergrund. Beispielsweise kann durch eine Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden eingeschränkt werden.
Der Erlass von Verordnungen ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. Das Verfahren und Ermächtigungen zum Erlass gemeindlicher Verordnungen finden sich im Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG).


Näheres können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.


Rechtsgrundlagen
Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
Art. 42 ff. des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG)



Gemeinde Waltenhofen gehört zum:
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