Auszug aus dem Gewerbezentralregister




Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist – vereinfacht gesagt – ein „gewerberechtliches Führungszeugnis“, aus dem hervorgeht, ob eine juristische oder Einzelperson evtl. schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat.

Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird es von der Ordnungsbehörde verlangt, bevor erlaubnispflichtige Gewerbe (z. B. Gaststätten, Makler) genehmigt wird.
 
Jede Person oder Firma, die einen Auszug aus dem Gewerberegister benötigt, kann diesen in der Wohnsitzgemeinde beim Gewerbeamt stellen. Das Register hat seinen Sitz in Bonn beim Generalbundesanwalt des Bundesgerichtshofes.
 
Hinweise
Der Antragsteller hat seine Identität nachzuweisen. Er muss diesen Antrag persönlich beim Gewerbeamt beantragen.
Er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
 
Das Bundeszentralregister unterscheidet zwei Arten von Auszüge aus dem Gewerbezentralregister:
 
- nach Belegart 1 (private Zwecke):
Diese werden immer an den Antragsteller persönlich gesandt. Die Übersendung an eine andere Person ist nicht zulässig.
Man benötigt diese Belegart oftmals für die Teilnahme an Ausschreiben, zur Vorlage bei Versicherungen oder Bewerbungen.
 
- nach Belegart 9 (zur Vorlage bei einer Behörde):
In diesem Fall wird der Auszug aus dem Gewerbezentralregister an die betreffende Behörde direkt übersandt. Dazu wird die Anschrift der entsprechenden Behörde eingetragen.
Das betrifft überwiegend Gewerbe, zu deren Durchführung eine Erlaubnis erforderlich ist.
Sie haben die Möglichkeit bei dieser Behörde in ihren Auszug Einsicht zu nehmen.
 
Denken Sie daran, den für Sie richtigen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
 
Bearbeitungsdauer: ca. 10 – 14 Tage
 
rechtliche Grundlage: § 150 GewO

Kosten 13 Euro

Link zum Bayerischen Behördenwegweiser

Folgende Aufgaben fallen in die Zuständigkeit:

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