Abwasserentsorgung


Die Abwasserentsorgung ist in Bayern eine kommunale Pflichtaufgabe und wird von den Gemeinden und Städten oder kommunalen Abwasserzweckverbänden wahrgenommen. 

Die Abwasserentsorgung wird von den Städten und Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen. Abwasser darf in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn es bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die im Wasserhaushaltsgesetz einheitlich für Deutschland festgelegt sind. Die Gemeinden und Städte (bzw. Abwasserzweckverbände) müssen dazu Kläranlagen bauen und betreiben, um diese Anforderungen einzuhalten. Damit die Gemeinden/ Städte/ Abwasserzweckverbände dies sicherstellen können, regeln sie den Umgriff des zu kanalisierenden Gebietes sowie die Anforderungen an die Beschaffenheit des von den Bürgern und dem Gewerbe in die Kanalisation einzuleitenden Abwassers durch die gemeindliche Entwässerungssatzung.

Rechtsgrundlagen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG); Bayerisches Wassergesetz (BayWG) Art. 41b Zuständigkeit für die Abwasserentsorgung; Gemeindeordnung; gemeindliche Entwässerungssatzungen

Abwasser Zweckverband Kempten - www.avke.de
Folgende Aufgaben fallen in die Zuständigkeit:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) (3.5 MB)
Gemeinde Waltenhofen gehört zum:
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