Gewerbean-, ab- und -ummeldung




Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, eine Verlegung des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Aufgabe eines Gewerbebetriebs.

Vor Beginn einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit ist aufgrund der Gewerbefreiheit in der Regel lediglich eine Anzeige des Gewerbes bei der Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs.1 S.1 GewO bzw. § 14 Abs. 3 GewO für die Aufstellung von Automaten). Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z.B. auch OHG-Gesellschafter und Komplementäre) oder juristische (z.B. GmbH, AG) Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

Wenn Sie den Gewerbebetrieb aufgeben oder verlegen oder den Gegenstand des Gewerbes maßgeblich verändern, müssen Sie das auch anzeigen. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z.B. Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig.

Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht.

Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der ordnungsgemäßen Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen. Bei der Öffentlichkeit zugänglichen Gewerbebetrieben ist der Gewerbetreibende zur Anbringung seines Namens und/oder seiner Firma verpflichtet (§ 15 a GewO)

Voraussetzungen:
Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Fristen:
Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich.
Erforderliche Unterlagen:
Personalausweis oder Reisepaß, ggf. Handelsregisterauszug, ggf. Vollmacht, bei Minderjährigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Vordrucke:
...für die Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung erhalten Sie bei der Gemeinde.
Kosten:
Gewerbeanmeldung 35,00 €;
Gewerbeab- und ummeldung 25,00 €
gem. Kostenverzeichnis (5.III.5/2.bzw. 27) zum Kostengesetz
Rechtsgrundlagen:
§ § 14, 15 Abs. 1, 15 a, § 55 c GewO


Gemeinde Waltenhofen gehört zum:
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