Gaststättenerlaubnis




Wenn Sie ein Gaststättengewerbe ausüben wollen, also wenn Sie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder Gäste beherbergen wollen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Die Erlaubnis wird sowohl personen- als auch raumbezogen für eine bestimmte Gaststätte erteilt.

Für die gewerbliche Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (auch im Freien) und für die gewerbliche Beherbergung von Gästen (in Pensionen, Hotels, Gasthöfen) brauchen Sie aufgrund von § 2 Abs. 1 GastG grundsätzlich eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis erhalten Sie für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die ihrem Betrieb dienenden Räume.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.

Wollen Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG).
Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) erteilt werden (vorläufige Erlaubnis).
Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).

Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.

Voraussetzungen
Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs von der Erlaubnisbehörde überprüft.
Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern Sie eine Schank-und Speisewirtschaft betreiben) wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluß an einen 6-stündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, daß für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume und die Lage der Gaststätte erfüllt.



Fristen
Die Gaststättenerlaubnis muß vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 4 Wochen vor Betriebsbeginn)ist daher erforderlich.



Erforderliche Unterlagen
Unterrichtungsnachweis,
Führungszeugnis für Behörden und Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde),
ggf. Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern,
Grundriß der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume.
Antragsformulare sind bei den Kreisverwaltungsbehörden erhältlich.


Kosten
Gaststättenerlaubnis: 50 bis 5000 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.7/1),
Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis: 25 bis 500 Euro (Tarif Nr. 5.III.7/4 bzw.5),
vorläufige Stellvertretungserlaubnis 20 bis 250 Euro (Tarif Nr. 5.III.7/6).
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 10 EURO gemäß Justizverwaltungskostenordnung,
Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: 40 bis 60 EURO.


Rechtsgrundlagen
Gaststättengesetz (§§ 2 ff. GastG)


Gemeinde Waltenhofen gehört zum:
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