Bauleitplanverfahren


Zuständig:
Häger Klaus


Bauleitpläne, also der Flächennutzungsplan und Bebauungspläne, werden von den Gemeinden in einem im Baugesetzbuch im Einzelnen geregelten Verfahren aufgestellt. Dieses Verfahren beinhaltet auch eine Beteiligung der Bürger.

Das Verfahren zur Aufstellung, Ergänzung, Aufhebung oder Änderung von Bauleitplänen ist im Baugesetzbuch (BauGB) im Einzelnen detailliert geregelt. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich insbesondere in den §§ 2 - 4a, 6 und 10 BauGB.

Das Verfahren wird regelmäßig durch einen Aufstellungsbeschluss des zuständigen gemeindlichen Gremiums, also etwa des Gemeinderats, eingeleitet. Auf der Grundlage eines Vorentwurfs findet im Regelfall eine frühzeitige Bürgerbeteiligung statt, in der die Bürger u. a. über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten sind. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Möglichst frühzeitig holen die Gemeinden auch die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ein, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird.

Die Entwürfe der Bauleitpläne sind auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Auslegungsort ist meist das Rathaus oder das Büro der Bauverwaltung der Gemeinde. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind mindestens eine Woche vor deren Beginn ortsüblich bekannt zu machen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.

Im Anschluss an die öffentliche Auslegung prüft die Gemeinde die Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. In diesem Verfahrensschritt wägt die Gemeinde die betroffenen Belange untereinander und gegeneinander ab und entscheidet, ob sie an der beabsichtigten Bauleitplanung festhält oder diese gegebenenfalls auf Grund von Anregungen und Bedenken ändert oder aufgibt.

Der von der Gemeinde beschlossene Flächennutzungsplan und bestimmte Bebauungspläne bedürfen vor ihrem In-Kraft-Treten einer Genehmigung. Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam, der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Bei nicht genehmigungspflichtigen Bebauungsplänen wird der abschließende Satzungsbeschluss bekannt gemacht.

Flächennutzungsplan und Bebauungspläne können bei der Gemeinde eingesehen werden.


Rechtsgrundlagen
§§ 2 bis 4a, 6, 10 BauGB


Gemeinde Waltenhofen gehört zum:
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