Wohnsitz; Abmeldung

Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.

Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich bei Ihrer Meldebehörde abmelden.

Eine Abmeldung ins Ausland kann persönlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Bei der elektronischen Abmeldung kann der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes erfolgen. Teilen Sie der Meldebehörde ebenfalls die neue Anschrift und den ausländischen Staat mit.

Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen aufgeben, müssen Sie die aufgegebene Wohnung persönlich abmelden. Sie können dies sowohl bei der Meldebehörde der alleinigen oder der Hauptwohnung als auch bei der Meldebehörde tun, die für die Nebenwohnung zuständig ist. Für die Abmeldung legen Sie Ihr Ausweisdokument vor, teilen das Auszugsdatum mit und bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf dem Abmeldeschein aufgeführten Daten. Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können zusammen einen Abmeldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein bestätigt.

Wenn Sie eine Haupt- oder alleinige Wohnung aufgeben und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort (persönlich oder elektronisch) anmelden. Die Meldebehörde am neuen Wohnort teilt Ihrer früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.

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