Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

zur 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Herzmanns Süd" mit 2. Änderung des Bebauungsplanes "Photovoltaikanlage Herzmanns"

Der Gemeinderat der Gemeinde Waltenhofen hat am 25.03.2026 die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Herzmanns Süd" mit 2. Änderung des Bebauungsplanes "Photovoltaikanlage Herzmanns" in der Fassung vom 16.03.2026 als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich, der neben dem Flächenumgriff der DK0-Boden- und Bauschuttdeponie auch das westlich angrenzende Areal der Firma Geiger sowie die bestehende Erschließungsstichstraße im Norden umfasst, befindet sich im östlichen Gemeindegebiet und nördlich der Ortschaft "Greith". Die Bundesstraße B 19 verläuft im Westen des Plangebietes. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Da es im Zuge der gegenständlichen 2. Änderung im Vergleich zur 1. Änderung sowohl zur Überplanung von festgesetzten Grünflächen zugunsten gewerblicher Nutzflächen als auch zum umgekehrten Fall kommt, und da sich die Änderungen insgesamt auf ausgesprochen geringe Flächengrößen beschränken, wurde auf eine umfangreiche Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung verzichtet. Die Gegenüberstellung im Umweltbericht (siehe Ziffer 2.4 der gegenständlichen Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) zeigt anhand der festgesetzten Grünflächen, dass es im Rahmen der gegenständlichen 2. Änderung insgesamt zu einer geringfügigen Entsiegelung im Plangebiet kommt. In Summe verringert sich die Gewerbegebiet-Fläche bzw. vergrößern sich die Grünflächen um 50 m². Ein externer Ausgleich ist daher nicht erforderlich.

Diese Änderung wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Oberallgäu war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

Die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Herzmanns Süd" mit 2. Änderung des Bebauungsplanes "Photovoltaikanlage Herzmanns" – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Waltenhofen (Rathausstraße 4, 87448 Waltenhofen), Zimmer 34, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Waltenhofen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter http://www.waltenhofen.de/rathaus-politik/verwaltung/bauamt/bauleitplanung und unter geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingestellt und einsehbar sein.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Waltenhofen, den 08.05.2026         

Stefan Sommer 
Erster Bürgermeister

 

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