Haushaltsplan der Gemeinde


Zuständig:
Merk Udo


Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen sowie die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Der Haushaltsplan ist verbindliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen sowie die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und benötigten Verpflichtungsermächtigungen (Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, die künftige, auf das Haushaltsjahr folgende Jahre belasten).

Der Haushaltsplan besteht aus

dem Gesamtplan,
den Einzelplänen des Verwaltungs- und des Vermögenshaushalts,
den Sammelnachweisen (Zusammenfassung sachlich eng zusammenhängender Einnahmen und Ausgaben) und
dem Stellenplan für die Beamten und Angestellten.

Dem Haushaltsplan sind beizufügen,

der Vorbericht, der einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft einer Gemeinde gibt,
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben,
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
eine Stellenübersicht für die Arbeiter,
die Wirtschaftspläne, neuesten Jahresabschlüsse bzw. Übersichten über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden (z.B. kommunale Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen), bzw. für Unternehmen und Einrichtungen mit einer über 50 v.H. liegenden Beteiligung,
der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm, der im Gegensatz zum einjährigen Haushaltsplanungszeitraum einen fünfjährigen Zeitraum umfasst, und eine kontinuierliche Entwicklung sicherstellen soll,
eine Übersicht über die Budgets (Mittel, die einer Verwaltungsstelle zur Erfüllung vorher definierter Aufgaben bzw. Leistungen zur Verfügung gestellt werden).

Der Haushaltsplan mit dem Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben, die vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen und Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie die Abgabesätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind, und ferner der Höchstbetrag der Kassenkredite (Überbrückungskredite zur Liquiditätssicherung) werden in der Haushaltssatzung festgesetzt.

Voraussetzungen
Wer Einsicht nehmen kann, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gemeindeangehörige und auswärts wohnende Abgabepflichtige (auch juristische Personen) sind jedenfalls einsichtsberechtigt.

Nach Abschluss des Haushaltsjahres haben sie Möglichkeit, sich über die tatsächliche Entwicklung zu informieren. Die Jahresrechnung wird in öffentlicher Sitzung festgestellt. Ebenso wird über die Entlastung in öffentlicher Sitzung beschlossen.


Fristen
Der Haushaltsplan ist ab Bekanntmachung der Haushaltssatzung eine Woche lang öffentlich aufzulegen. Im Übrigen sind Haushaltsplan (mit den o.a. Unterlagen) und Haushaltssatzung für die Dauer ihrer Gültigkeit (in der Regel bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung) in der Gemeindeverwaltung zur Einsicht bereitzuhalten.

Die Jahresrechnung ist innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen. Über die Entlastung wird nach örtlicher und überörtlicher Rechnungsprüfung beschlossen.


Erforderliche Unterlagen
Keine ausdrückliche Regelung.


Kosten
Die Einsicht ist kostenfrei.


Rechtsgrundlagen
Art. 63, 64, 65, 102 GO, §§ 1, 2 KommHV



Gemeinde Waltenhofen gehört zum:
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